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Hundekontrolle und Hundetaxe



Hundehaltung

Seit einigen Jahren gibt es in der Schweiz keine obligatorischen Hundekurse mehr. Dies gilt sowohl für den theoretischen wie auch für den praktischen Sachkundenachweis. Personen, die sich einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (ein sogenannter «Listenhund») anschaffen möchten, haben beim kantonalen Veterinärdienst eine «Halteberechtigung neuer Listenhund» zu beantragen.

Für Halter von bewilligungspflichtigen Hunden (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, sogenannte «Listenhunde») besteht im Kanton Aargau jedoch nach wie vor eine Kurs- und Prüfungspflicht.

Insbesondere Personen, die erstmals einen Hund halten wollen, wird der freiwillige Besuch eines Kurses dringend empfohlen, damit sie lernen, ihren Hund artgerecht zu erziehen und rücksichtsvoll zu führen. Der Veterinärdienst kann auch weiterhin Hundehaltende dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen, wenn Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt werden oder Hundehaltende ihren Aufsichts- und Kontrollpflichten nicht nachkommen.

Verantwortung der Hundehalter

Auch ohne die obligatorischen Kurse sind die Hundehaltenden verantwortlich für eine tierschutzkonforme Haltung und ein möglichst aggressionsfreies, gut sozialisiertes Verhalten ihres Hundes. Hundehaltende sind insbesondere verpflichtet, ihren Hund so zu halten, dass dieser Menschen oder Tiere weder gefährdet noch übermässig belästigt und jederzeit unter ihrer Kontrolle steht.

Es ist ausdrücklich verboten, Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen. Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen möglichen Mitteln einzugreifen, wenn dieser einen Menschen oder ein Tier angreift. Ferner sind Hunde so zu halten, dass Dritte nicht durch übermässigen Lärm oder Gerüche belästigt werden.

Leinenpflicht in Wald und Garten

Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden. (Ausnahme: Jagd- und Polizeihunde im Einsatz und bei der Ausbildung.)

Im Bereich von Schul- und Sportanlagen, öffentlichen Spiel- und Grünflächen und in Wirtschaftslokalen sowie auf dem gesamten Friedhofareal sind Hunde zwingend an der Leine zu führen. Bitte lassen Sie Ihren Hund nicht in fremden Vorgärten und Gärten frei herumlaufen, um sich zu versäubern.

Hunde in landwirtschaftlichen Kulturen

Für viele Hundebesitzer sind lange Spaziergänge durch Wiesen und Felder mit ihren Vierbeinern ein Hochgenuss. Doch Hundekot kann für Rinder, Kühe, Schafe und Ziegen zur Gefahr werden. Erntet der Bauer das verdreckte Grünfutter oder will es als Heu nutzen, wird der Hundekot durch die Mäh- und Erntemaschinen fein im Futter verteilt. Wenn Nutztiere dieses Weidefutter fressen, werden bestimmte Krankheitserreger, wie der Neospora caninum, über­tragen, die bei Rindern zu Fehl- oder Tot­geburten führen können.

Deshalb sollten Hunde grundsätzlich an der Leine geführt werden und generell keinen Zutritt zu landwirtschaftlich genutzten Flächen haben. Auch geworfene «Stöckli» sollen nicht in der Wiese liegen bleiben, da sie die Mähbalken der Maschinen beschädigen können.

Unbeschränkte Kotaufnahmepflicht

Die Kotaufnahmepflicht gilt immer und überall – auch bei Schnee! Die Entsorgung der Kotsäcklein hat im Robidog zu erfolgen. Landwirte und Spaziergänger werden Ihnen dankbar sein und es bedeutet auch gesundheitlichen Schutz für die Hunde: Gewisse Krankheitserreger (Giardien, sog. Einzeller), die mit dem Kot ausgeschieden werden, können für Hunde sogar tödlich sein und sind auch eine Ansteckungsgefahr für Menschen!

Der Gemeinderat dankt Ihnen im Namen der Bevölkerung für die Beachtung der obgenannten Regeln und wünscht Ihnen und Ihrem Vierbeiner viel Spass und Freude.

Registrierung auf Amicus

Sie sind erstmals im Besitz eines Hundes, dann müssen Sie sich bei der Gemeindekanzlei als Hundehalter auf Amicus registrieren. Ihre Benutzerdaten (Personen-ID) und das Passwort erhalten Sie danach per Post von Amicus zugstellt. Anschliessend können Sie sich auf Amicus unter www.amicus.ch einloggen. Die Personen-ID müssen Sie dem bisherigen Hundehalter bekanntgeben, damit dieser den Hund im Amicus auf Sie, als neuen Halter, übertragen kann.

Gehen Sie mit Ihrem Hund zum Tierarzt, wenn Sie ihn aus dem Ausland mitgebracht haben. Der Tierarzt überprüft die Mikrochip-Nummer und registriert bei Amicus einen «Import».

Hundetaxe

Für alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat (auch die aus eigener Zucht) ist eine Hundetaxe von 120 Franken zu entrichten. Die Taxe wird jährlich im Mai durch die Gemeinde mittels Rechnungsstellung erhoben. Um Korrekturen und Stornierungen von Rechnungen zu vermeiden, werden die Hundehaltenden gebeten, sämtliche Mutationen (Tod des Hundes, Halterwechsel etc.) laufend in der nationalen Datenbank Amicus, Identitas AG, Stauffacherstrasse 130 A, 3014 Bern, Tel. 0848 777 100 (www.amicus.ch) nachzuführen. Nach wie vor ist der Hund bei der Gemeindekanzlei, , per Post, am Schalter oder via anzumelden. Der Anmeldung ist eine Kopie des Heimtierausweises beizulegen.

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