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9. September 2022
Wann braucht es eine Baubewilligung?
Die Erstellung, die Änderung, die Umnutzung und der Abbruch von Bauten ist bewilligungspflichtig. Dies schreibt § 59 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vor.Als Bauten gelten zum Beispiel Einfamilienhäuser, Gewerbebauten, Garagenanbauten, Schöpfe, Wintergärten, Gerätehäuschen, Stützmauern, Parkplätze, Leitungsmasten, kurz gesagt: alle mit dem Boden fest verbundenen Gegenstände. Daneben sind aber auch Terrainveränderungen, Gruben und Deponien sowie Freizeitanlagen oder das längere Stehenlassen von Wohnwagen als Bauten bewilligungspflichtig.
Auch Änderungen sind bewilligungspflichtig
Beispiele für Änderungen von Bauten sind beispielsweise Dachflächenfenster, Einbau eines Garagentors, Vordachanbau, Fenster vergrössern oder verkleinern. Auch Umnutzungen sind bewilligungspflichtig, zum Beispiel der Umbau einer Garage in eine Werkstatt, die Nutzung eines Wohnzimmers als Coiffeursalon oder der Umbau eines Kellerraums in ein Gästezimmer oder Büro.In § 49 der kantonalen Bauverordnung (BauV) ist abschliessend geregelt, welche Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung erstellt werden dürfen.
Im ganzen Gemeindegebiet sind dies beispielsweise: herkömmliche Weidezäune bis zu 1,50 m Höhe, Tiergehege von höchstens 25 m² Fläche und Zaunhöhe bis zu 1,50 m, Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 0,5 m², Terrainveränderungen bis zu 80 cm Höhe oder Tiefe und bis zu 100 m² Fläche.
In den Bauzonen zum Beispiel: Einfriedigungen bis zu 1,20 m Höhe und Stützmauern bis zu 60 cm Höhe; Erdsonden, für die eine Bohrbewilligung gemäss Umweltschutzgesetzgebung vorliegt, oder Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminées, Pflanzentröge, künstlerische Plastiken sowie Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m².
Ebenfalls sind Kleinstbauten mit einer Grundfläche bis 5 m² und einer Gesamthöhe bis 2,50 m von der Bewilligungspflicht befreit, wenn allfällige Immissionen nur minim sind, wie zum Beispiel Gerätehäuschen und Fahrradunterstände. Die Errichtung von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen entbindet nicht von der Einhaltung aller übrigen Vorschriften.
Auskunft erteilt die Abteilung Bau und Planung unter 044 746 31 76 oder per Mail an
Im Online-Schalter finden sich die notwendigen Unterlagen für das Einreichen eines Baugesuchs.