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1. März 2021

Waldgrenzenplan

Waldgrenzenplan Kanton Aargau; Wiedererwägung

Am 1. Januar 2019 ist die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 in Kraft getreten. Gemäss § 3 Abs. 3 AWaG erlässt der Kanton flächendeckend für den gesamten Kanton Aargau einen rechtsverbindlichen Waldgrenzenplan. Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald.

Die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt legt nach einer Wiedererwägung aufgrund einer Beschwerde den geringfügig angepassten Waldgrenzenplan bezüglich einem Abschnitt auf den Parzellen Nrn. 178 und 184 (Bergdietikon) während 30 Tagen, vom 1. bis 30. März 2021, zur Einsicht auf. Der Waldgrenzenplan ist während der Auflagefrist in elektronischer Form auf dem Internetportal der Abteilung Wald (www.ag.ch/wald) einsehbar.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben. Allfällige Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Vorbehalten bleibt Art. 46 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991.

Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Gemäss § 33a Abs. 4 AWaG haben Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtmittelinstanz gewährt.

Aarau, 18. Februar 2021 Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

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