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2. Februar 2021

Steuern und Corona

Alle Jahre wieder – die Steuerformulare flattern ins Haus und müssen ausgefüllt werden. Dieses Jahr werden sich viele Steuerpflichtige fragen, wie sich Covid-19 auf ihre Einkommenssteuer 2020 und 2021 auswirken wird. Aufgrund der aussergewöhnlichen Lage ergeben sich ganz neue Fragen.

Wir möchten hier nicht jeden Einzelfall aufführen, Ihnen aber die wichtigsten Fakten kurz darlegen:

Berufsauslagen

Der Kanton Aargau handhabt die Gewährung der Berufsauslagen während der Pandemie grosszügig, d.h. die Kosten können so geltend gemacht werden, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie angefallen wären.

Für die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers kann ein Abzug nur gewährt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
  • Es muss regelmässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit angeordnet zu Hause ausgeübt werden.
  • Der genutzte Raum muss zur Hauptsache der beruflichen Tätigkeit und nicht privaten Zwecken dienen.
  • Der Pauschalabzug für die Berufsauslagen (3% des Nettolohns, mind. CHF 2’000.– / max. CHF 4’000.–) entfällt, da die effektiven Berufsauslagen geltend gemacht werden.
  • Die Kosten für den Arbeitsweg und die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung entfallen ebenfalls im Umfang der beruflichen Tätigkeit zu Hause.

In den meisten Fällen ist der Pauschalabzug für die Steuerpflichtigen vorteilhafter. Die effektiven Kosten müssen nachgewiesen und der Steuererklärung beigelegt werden, ebenso eine entsprechende Arbeitgeberbescheinigung.

Entschädigung des Arbeitgebers für Homeoffice

Entschädigungen des Arbeitgebers bei Homeoffice (Nutzung für privates Arbeitszimmer, Mobiliar, Infrastruktur, Internetzugang usw.) sind keine Spesen, sondern steuerbares Einkommen und entsprechend zu deklarieren, sofern sie nicht auf dem Lohnausweis aufgeführt und im Nettolohn enthalten sind.

Entschädigung für Kurzarbeit und Erwerbsausfall

Sollten die Entschädigungen nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt und im Lohnausweis enthalten sein, müssen diese in der Steuererklärung separat angegeben und die Bestätigungen der Ausgleichskasse eingereicht werden.

Berechnungsbeispiele für den Abzug eines Arbeitszimmers sowie die gesamten Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes Aargau als PDF-Datei.

Sollten Sie nach unseren Ausführungen und den Informationen auf der Homepage des Kantonalen Steueramts Aargau noch Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Abteilung Steuern gerne zur Verfügung.

Ihr Team der Abteilung Steuern Bergdietikon


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