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30. Oktober 2020

Beschwerden abgewiesen

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt weist erstinstanzlich die Beschwerden gegen den vom Gemeinderat Bergdietikon erlassenen Gestaltungsplan Hintermatt ab und beurteilt die Planung als zweckmässig und sachgerecht.

Das geplante Seniorenzentrum Hintermatt in der Gemeinde Bergdietikon ist seit einigen Jahren immer wieder Diskussionspunkt. Nachdem ein erster Gestaltungsplan im Jahr 2015 durch die kantonalen Behörden nach einem Rechtsverfahren abgelehnt wurde, ist die Gemeinde Bergdietikon nun einen Schritt weiter.

Nach erfolgter kantonaler Vorprüfung und Durchführung der Mitwirkung legte der Gemeinderat Bergdietikon den Gestaltungsplan Hintermatt vom 11. Juni bis 10. Juli 2019 öffentlich auf. Während dieser Auflagefrist sind verschiedene Einwendungen erhoben worden, über welche der Gemeinderat am 9. Dezember 2019 entschieden hat. Er wies damals die Einwendungen ab und beschloss den Gestaltungsplan ohne Änderung gegenüber der öffentlichen Auflage. Gegen diesen Beschluss und die daraus erfolgte Genehmigung des Gestaltungsplanes wurden im Januar 2020 beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt zwei Beschwerden erhoben.

Nach Abschluss eines umfangreichen Verfahrens hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 die Beschwerden abgewiesen.

In der Beschwerde an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt brachten die Beschwerdeführer verschiedene Themen vor, die durch die Beschwerdeinstanz detailliert beurteilt wurden. Neben dem Bestreiten der Zonenkonformität von Alterswohnungen in der Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen wurde auch ins Feld geführt, dass für Bergdietikon kein Bedarf an einem Alters- und Pflegezentrum sowie Alterswohnungen bestehe. Weiter hielten die Beschwerdeführer die Beteiligung der Investorin Oase Holding AG am Bau des Alters- und Pflegezentrums in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für nicht vereinbar. Die Beschwerdeführer führten auch ins Feld, dass höhere kommunale und kantonale Sozialkosten durch Pflege von Zuzügern entstünden und die Standortwahl wie auch die öffentliche Erschliessung nicht zweckmässig seien. Die sehr umfangreichen Beschwerdeschriften enthielten eine Vielzahl von Themen gegen den Gestaltungsplan Hintermatt, welche einzeln geprüft und analysiert sowie verargumentiert werden mussten.

Zusammenfassend kommt das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in einer über 40 Seiten umfassenden Entscheidbegründung zum Schluss, dass der öffentliche Zweck und die Zonenkonformität sichergestellt seien. Das Pflegezentrum mit Alterswohnungen erweise sich als mit dem Zonenzweck der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vereinbar und damit als zonenkonform. Insbesondere die Tatsache, dass der öffentliche Zweck mit dem Gestaltungsplan grundeigentümerverbindlich normiert wird, führte dazu, dass die Beschwerdeinstanz die Beschwerden abgewiesen hat.

Die Beschwerdeinstanz kommt zum Schluss, dass sich der Gestaltungsplan Hintermatt als zweckmässig, sachgerecht bzw. verhältnismässig erweist und den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung hinreichend Rechnung trägt. Die Beschwerdeinstanz hat daher mit Blick auf das den Gemeinden in Planungsfragen zustehende Ermessen keine Veranlassung gesehen, korrigierend einzuwirken, und die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt kann durch die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weitergezogen werden.

Der Gemeinderat freut sich einmal mehr über einen positiven Bescheid aus Aarau und sieht sich darin bestätigt, am klaren Auftrag der Bevölkerung korrekt und engagiert weiterzuarbeiten.

Patrick Geissmann, Gemeindeschreiber

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