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13. Oktober 2022

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Schopf muss abgerissen werden

Der Bergdietiker hatte das Baugesuch für seinen Unterstand erst eingereicht, nachdem er ihn gebaut hatte. Er zog den Fall bis vors Bundesgericht, blieb aber ohne Chance.

Als der Bergdietiker in seinem Garten Hand anlegte und einen Schopf baute, hat er vermutlich nicht erwartet, dass jener Unterstand aus Holz seinen Namen bis nach Lausanne tragen würde. Er wollte wohl nur gemütlich im Garten sitzen. Jetzt wird seine Aktion aber teuer. Er hatte nämlich einen Schopf gebaut, ohne dafür eine Baubewilligung eingeholt zu haben. Das war im Juli 2018. Als er schliesslich nachträglich ein Baugesuch einreichte, war es bereits zu spät. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau verweigerte die Zustimmung. Folglich wies der Gemeinderat Bergdietikon das Baugesuch im Juni 2020 ab. Der Schopf, der erst seit zwei Jahren stand, musste bereits wieder verschwinden – doch das kam für den Bauherrn nicht in Frage.

Er zog den Entscheid weiter vor den Aargauer Regierungsrat. Nur, um im Dezember 2020 wieder abgewiesen zu werden. Auch fünf Monate später, im Mai 2021, blitzte er wieder ab. Diesmal beim Aargauer Verwaltungsgericht. Der Bergdietiker hätte nun aufgeben und den Schopf zurückbauen können. Das tat er nicht. Er war mit dem Urteil nicht zufrieden. Seine letzte Chance war nun der Gang vor das höchste Gericht in Lausanne. Er zog das Urteil im Juni 2021 vor das Bundesgericht. Dieses hat nun geurteilt. Eines vorweg: Der Bergdietiker hat wohl keine Freudensprünge gemacht.

In dieser Zone gelten sehr strenge Regeln

Vom Bundesgericht erhoffte er sich eigentlich die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Erteilung der Baubewilligung. Er argumentierte damit, dass an diesem Standort schon früher, nämlich bis 2011, ein Schopf gestanden hatte. Das ist deshalb wichtig, weil das Grundstück in der Landwirtschaftszone – und damit ausserhalb der Bauzone – steht, wo sehr strenge Regeln gelten. Ein Ersatzneubau hat dort mehr Chancen als ein Neubau.

Den früheren Schopf baute der Bergdietiker nach eigenen Angaben im Frühling 2011 ab. Solche Bauten dürfen zwar grundsätzlich erneuert oder wiederaufgebaut werden – mit einer entsprechenden Bewilligung und nur, wenn sie rechtmässig erstellt worden sind. Gemäss Gesetz aber darf eine Anlage wie der Schopf nur wieder aufgebaut werden, wenn die frühere Anlage zum Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch nutzbar war. Und wenn «an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht». Der Streitpunkt.

Nach dem Abbau wartete der Bergdietiker nämlich ganze sieben Jahre, bis er den neuen, rund 25 Quadratmeter grossen Schopf erstellte. Seine Begründung: Er sei beim Abbruch auf die Unterstützung eines Mitarbeiters angewiesen gewesen, den er noch auf dem Hof beschäftigt habe. Seinen Landwirtschaftsbetrieb wollte er zu jenem Zeitpunkt reduzieren.

Eineinhalb Jahre nach Abbruch des Schopfes stellte er bei der Gemeinde eine Anfrage für einen Ersatzneubau seines Wohnhauses. Dieses befindet sich auf demselben Grundstück wie der Schopf. Etwas weniger als eineinhalb Jahre später reichte er ein Baugesuch dafür ein – ohne den früheren Schopf oder seine neuen Pläne auch nur zu erwähnen. Er habe die Fläche lediglich mit «bestehender Garten» markiert.

Dass er sieben Jahre wartete, bis er einen neuen Schopf baute, begründete er unter anderem mit dem Ersatzneubau seines Wohnhauses. Denn er habe über 500 Tage an Eigenleistungen erbracht. Zudem hätten sich die Abschlussarbeiten aufgrund seiner «aussergewöhnlich hohen Arbeitslast» über mehrere Jahre erstreckt. Der Bau des Hauses habe den Zeitplan für den Neubau des Schopfes vorgegeben. Er habe den Standort des früheren Schopfes aus praktischen Gründen zwischenzeitlich als Baustelleninstallationsplatz für das Wohnhaus benötigt. Dass die kantonalen Instanzen argumentieren, er hätte den neuen Schopf bereits in den Plänen für die Wohnhauserneuerung einzeichnen müssen, wertet er als Willkür.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Eigentümer mit dem Abbruch des früheren Schopfes dessen Nutzung freiwillig aufgab. Zumal er weder bei den Plänen für das Haus auf sein Vorhaben aufmerksam machte, noch in nützlicher Frist ein Baugesuch für den Schopf einreichte, geht auch das Bundesgericht davon aus, dass kein ununterbrochenes Interesse bestand.

Bundesgericht findet Abriss verhältnismässig

Weil der Schopf widerrechtlich entstand, muss er grundsätzlich abgerissen werden. Das Gericht musste aber noch prüfen, ob eine Pflicht zum Abriss verhältnismässig ist. Das Bundesgericht findet: ja. Schon das Verwaltungsgericht hatte diesbezüglich entschieden, dass der Bauherr bei der selbstständig vorgenommenen Errichtung des Schopfes nicht gutgläubig gehandelt hat. Einfacher gesagt: Das Aargauer Gericht ging davon aus, dass der Mann wider besseres Wissen gehandelt hat. Das sieht nun auch das höchste Gericht so. Und das führte dazu, dass seine Interessen bei der Abwägung zum Rückbau nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigt wurden.

«Der nicht gutgläubige Beschwerdeführer muss in Kauf nehmen, dass dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung des Anbaus erhöhtes Gewicht gegenüber seinen finanziellen Interessen beigemessen wird.» In Lausanne wurde dann also endgültig entschieden. Der Schopf muss weg. Und der Bergdietiker muss auch noch ordentlich ins Portemonnaie greifen. Er muss die Gerichtskosten von 4000 Franken übernehmen.

Limmattaler Zeitung vom 12. Oktober 2022 (Sharleen Wüest)

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