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4. Januar 2021
Tempo 30
Dem Gemeinderat wurden im Sommer mehrere Vorstösse zur Erweiterung der Tempo-30-Zone entlang der eingereicht. Zu diesem Thema möchte der Gemeinderat die gesamte Bevölkerung informieren.Bereits im Jahr 2004 wurde die Zonensignalisation Tempo 30 im Gemeindegebiet eingeführt. Dabei wurden Teile der Kindhauserstrasse im Ortsteil Kindhausen und Bernold nicht berücksichtigt, da es sich bei diesen Strassenzügen um verkehrsorientierte Hauptsammelstrassen handelt. Es wird nun mit dem eingereichten Vorstoss verlangt, die verbleibenden Strassenabschnitte im Siedlungsgebiet in die bestehende Tempo-30-Zone zu integrieren.
Es gibt vieles zu beachten
Im Kanton Aargau besteht ein Merkblatt zu Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen. Dieses Merkblatt ist, insbesondere was den Ablauf und die formellen Anforderungen betrifft, massgebend. Hinzu kommen die neuen Bestimmungen zu den Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften, welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind.Dem Merkblatt ist Folgendes zu entnehmen: «Erfolgt ein Anstoss bzw. ein Begehren nach verkehrsberuhigenden Massnahmen, müssen grundsätzliche Überlegungen angestellt werden. Zunächst muss die Situation analysiert werden. Die Grundlagen dazu beinhalten die Strassenklassierung bzw. das Verkehrsnetz inklusive Rad- und Wanderrouten und der Linienführung des öffentlichen Verkehrs, die baulichen Gegebenheiten und der Ausbaugrad der Strassen, vorhandene Signalisierungen, Geschwindigkeiten und Verkehrsmenge, das Unfallgeschehen sowie Sicherheitsdefizite, Gefahrenstellen und besondere Schutzbedürfnisse. Bei Bedarf kann die Verkehrstechnik der Abteilung Tiefbau des Kantons Aargau zur Beratung hinzugezogen werden.
Aus der Analyse werden die konkreten Ziele abgeleitet, die mit den verkehrsberuhigenden Massnahmen erreicht werden sollen. Erst wenn die Ziele formuliert sind, kann die Gemeinde bzw. der Gemeinderat den Grundsatzentscheid fällen, welcher Ansatz weiterverfolgt werden soll.
Sind die formulierten Ziele erreichbar ohne eine Abweichung von der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit, so sind Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen nicht zulässig.»
Das Bundesrecht hält zudem fest, dass die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden kann. Die Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen verlangt zudem, dass die realisierten Massnahmen spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung hin überprüft werden müssen. Die zuständige Behörde muss die bei der Nachkontrolle festgestellten Mängel innerhalb einer vorgegebenen Frist beheben.
Der Gemeinderat steht bereit
Der Gemeinderat hat die Anliegen zur Kenntnis genommen und ist bereit, die gesetzlich vorgeschriebene Situationsanalyse durchzuführen. Dazu wurden die mutmasslichen Kosten für das Gutachten im Budget 2021 aufgenommen. Nachdem die Gemeindeversammlung vom 26. November 2020 das Budget genehmigt hat, kann das Gutachten noch im Januar in Auftrag gegeben werden.Damit das Gutachten zeitnah nach der Genehmigung des Budgets erstellt werden kann, hatte der Gemeinderat entschieden, die für das Gutachten notwendigen Verkehrszählungen und Geschwindigkeitsmessungen bereits im Sommer 2020 durchzuführen.